
10 cm Fußbodenab-
sackung durch Hausschwammbefall in einem Altbau. |
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An den öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen werden üblicherweise Fragen zu „Problemen des Bauens“ gestellt, die in Form eines Gutachtens zu beantworten sind.
Der Umfang des Sachverständigengutachtens hängt von der Anzahl und dem Inhalt der Fragestellungen ab.
Diese Leistungen hat der Sachverständige unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Diese Pflichten werden in den Sachverständigenordnungen der bestellenden Institutionen konkretisiert und ergänzt.
Selbstverständlich unterliegt der Sachverständige der Schweigepflicht.
Die öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen
- werden nach § 36 GewO zertifiziert
- werden vereidigt mit der Eides- oder Bekräftigungsformel, dass ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erstattet werden
- können bundesweit tätig werden
- haben ihre Sachkenntnis durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission (zum Beispiel Architektenkammer oder IHK) nachgewiesen
- sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstellung heranzuziehen
- sind nach §407 ZPO gesetzlich verpflichtet Gutachten für Gerichte zu erstatten
- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und machen sich bei einer Verschwiegenheitspflichtverletzung nach §203 Absatz 2 Nr. 5 StGB strafbar
- genießen nach § 132a Absatz 1 Nr. 3 StGB für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz
- verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Wiederruf wenn sie straffällig werden, gegen den Pflichtkatalog verstoßen, oder die Altersgrenze von 68 bzw. 70 Jahren überschritten haben
- unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog gemäß § 407a ZPO mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Resümee:
"Öffentlich bestellte vereidigte Sachverständige = staatlich überwachte Kompetenz"
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