Mit Einführung der Baustellenverordnung wird seit dem 01.07.98 für einen Großteil der Baustellen unter Umständen die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gefordert und die Benennung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators verlangt.
Als Veranlasser einer Baumaßnahme trägt der Bauherr die Verantwortung für die Baumaßnahme.
Sinn und Zweck der Baustellenverordnung ist die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist zu stellen, wenn z.B. im Bereich einer Baustelle mehr als 500 Personentage (Anzahl der Personen multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage) gearbeitet wird. Weitere Auflagen können die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ( SIGE - Plan), das Erstellen einer Unterlage zu Gefahrenabwehr nach Fertigstellung der Baumaßnahme, etc. erforderlich machen.
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